Heimatverein Helmarshausen von 1951 e.V.

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Geschichte und Geschichtliches  

Satzung des Heimatvereins Helmarshausen von 1951 e.V.  

§1

Name und Sitz  

Der 1951 gegründete Verein führt den Namen

Heimatverein Helmarshausen von 1951 e.V.

Er wurde am 30.08.1960 in das Vereinsregister Nr. 179 beim Amtsgericht Hofgeismar eingetragen und hat seinen Sitz in Helmarshausen.  

§2

Zwecke und Aufgaben  

  1. Der Heimatverein Helmarshausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.

Der Verein hat insbesondere den Zweck der Förderung der Heimatkunde und des Heimatgedankens in Helmarshausen zu dienen  

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    4.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.  

§3

Geschäftsjahr  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 4

Mitgliedschaft  

Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder

                         b) Ehrenmitglieder  

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft  

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Körperschaft werden. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist. Entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei die Ablehnung aus rassistischen oder religiösen Gründen nicht erfolgen kann.  

§ 6  

Beendigung der Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft endet:  

1. durch Tod.

2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig ist und spätestens 3 Monate vor  Ende des Kalenderjahres zu erfolgen hat.  

3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:  

a) 5 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung die

    Rückstände nicht bezahlt hat oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.  

4. durch Ausschluß. Durch den Vorstand können Mitglieder aus­geschlossen werden, und zwar:

a) bei großen Verstößen gegen die Vereinssatzung,

b) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und  

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Ver­eins. Der Antrag auf Ausschluß

    kann von jedem Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden. Zu

    dem Ausschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes erforderlich.  

Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die durch den Vorstand innerhalb eines Monats einzu­berufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.  

§ 7

Mitgliedsbeiträge  

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden.  

§ 8

Organe des Vereins  

1. Der Vorstand ( § 9 )

2. Die Mitgliederversammlung ( § 10 )  

§ 9

Der Vorstand  

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  a) dem 1. Vorsitzenden

   b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

                   e) dem Bürgermeister der Stadt

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden engeren Vorstand und

b) 4 Beisitzern.  

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGBist der 1. Vorsitzende jeweils i.n Gemeinschaft mit einem anderen

Mitglied des geschäftsführenden engeren Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom 2.

Vorsitzenden  oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden engeren Vorstandes vertreten, ohne

daß die Verhinderung nachgewiesen zu werden braucht.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von einer ordentlichen Mitgliederver­sammlung auf die Dauer von 2 Jahren

gewählt.

5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungs­gemäß bestellt ist.  

§10

Mitgliederversammlung  

1.             Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung

aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

2.             Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll spätestens 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung soll schriftlich mindestens 2 Wochen vorher erfolgen. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten

a) Jahresbericht des Vorstandes

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer - wenn nach § 9 erforderlich).

3.             Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies schriftlich durch begründeten Antrag von 1110 Teil der Mitglieder veriangt wird.

4.             In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder bis 18 Jahre sind nicht Stimmberechnet.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse der Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.  

Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn die Hälfte der stimmbe­rechtigten Mitglieder dies verlangt.  

Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versamm­lungsleiter schriftlich vorliegt.  

Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.  

§11

Kassenprüfer  

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung ge­wählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungsführung und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Ein Kassenprüfer kann nur einmal gewählt werden. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Im jährlichen Wechsel wird ein Kassenprüfer durch Neuwahl ausgewechselt.  

§12

Ehrungen  

Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitglieds zum Ehrenmitglied des Vereins durch die Mitgliederversammlung möglich.

Für den Beschluß ist eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfor­derlich. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.  

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.  

§13

Haftung  

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.  

§14

Auflösung  

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder sie beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Vereinszwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kirchen beider Konfessionen, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Heimatkunde und des Heimatgedankens in Helmarshausen zu verwenden haben.  

§15

Inkrafttreten  

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 16.01.1993 in Kraft. Mit gleicher Wirkung tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 

Bad Karlshfen-Helmarshausen, den 16.01.1993

 

gez. Karlheinz Schaefer 1. Vorsitzender        gez. Klemens Wolff 2. Vorsitzender        gez. Willi Steinbrecher Schatzmeister

gez. Adelheid Beyer-Engler Schriftführerin        gez. H.-C. Wehmeier Bürgermeister

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