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Heimatverein Helmarshausen von 1951 e.V. |
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Satzung
des Heimatvereins Helmarshausen von 1951 e.V.
§1
Name und Sitz
Der
1951 gegründete Verein führt den Namen
Heimatverein
Helmarshausen von 1951 e.V.
Er
wurde am 30.08.1960 in das Vereinsregister Nr. 179 beim Amtsgericht Hofgeismar
eingetragen und hat seinen Sitz in Helmarshausen.
§2
Zwecke und Aufgaben
Der Verein hat insbesondere
den Zweck der Förderung der Heimatkunde und des Heimatgedankens in
Helmarshausen zu dienen
4. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§3
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Der
Verein hat:
a) ordentliche
Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
§ 5
Erwerb der
Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Körperschaft werden.
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist. Entscheidet der Vorstand,
wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
abgelehnt werden, wobei die Ablehnung aus rassistischen oder religiösen Gründen
nicht erfolgen kann.
§ 6
Beendigung der
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet:
1.
durch Tod.
2.
durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres
zulässig ist und spätestens 3 Monate vor Ende
des Kalenderjahres zu erfolgen hat.
3.
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
a) 5 Monate mit der
Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung
die
Rückstände
nicht bezahlt hat oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber
nicht erfüllt.
4.
durch Ausschluß. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden,
und zwar:
a) bei großen Verstößen
gegen die Vereinssatzung,
b)
wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
c) wegen unehrenhaften
Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins. Der Antrag auf Ausschluß
kann von
jedem Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt
werden. Zu
dem
Ausschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des
Vorstandes erforderlich.
Gegen
den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist
von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an
die durch den Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende
Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Die
Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso
können Umlagen nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden.
§ 8
Organe des Vereins
1.
Der Vorstand ( § 9 )
2.
Die Mitgliederversammlung ( § 10 )
§ 9
Der Vorstand
1.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem
1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem
Schatzmeister
d) dem
Schriftführer
e) dem Bürgermeister der Stadt
2.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden
engeren Vorstand und
b) 4 Beisitzern.
3.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGBist der 1. Vorsitzende jeweils i.n
Gemeinschaft mit einem anderen
Mitglied des geschäftsführenden
engeren Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom 2.
Vorsitzenden
oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden engeren Vorstandes
vertreten, ohne
daß die Verhinderung
nachgewiesen zu werden braucht.
4.
Die Vorstandsmitglieder werden von einer ordentlichen Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
5.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
bestellt ist.
§10
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand
einberufene Versammlung
aller ordentlichen und
Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll
spätestens 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden. Die
Einberufung soll schriftlich mindestens 2 Wochen vorher erfolgen. Die
Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten
a) Jahresbericht des
Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen (Vorstand,
Kassenprüfer - wenn nach § 9 erforderlich).
3.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand
einberufen werden, wenn dies schriftlich durch begründeten Antrag von 1110 Teil
der Mitglieder veriangt wird.
4.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jugendmitglieder bis 18 Jahre sind nicht Stimmberechnet.
Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Beschlüsse der Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.
Die
Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche
Abstimmung muß erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
dies verlangt.
Mitglieder,
die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden,
wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Bei
allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben ist.
§11
Kassenprüfer
Den
Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden,
obliegt die laufende Überwachung der Rechnungsführung und Kassenführung sowie
die Prüfung des Jahresabschlusses.
Ein
Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Ein Kassenprüfer kann nur
einmal gewählt werden. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Im jährlichen Wechsel
wird ein Kassenprüfer durch Neuwahl ausgewechselt.
§12
Ehrungen
Für
außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen
Mitglieds zum Ehrenmitglied des Vereins durch die Mitgliederversammlung möglich.
Für
den Beschluß ist eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder.
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit.
§13
Haftung
Die
Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
§14
Auflösung
Die
Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich,
wenn 1/3 der Mitglieder sie beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung
mit 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt.
Im
Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Vereinszwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Kirchen beider Konfessionen, die es unmittelbar und
ausschließlich nur zur Förderung der Heimatkunde und des Heimatgedankens in
Helmarshausen zu verwenden haben.
§15
Inkrafttreten
Die
Satzung tritt mit Wirkung vom 16.01.1993 in Kraft. Mit gleicher Wirkung tritt
die bisherige Satzung außer Kraft.
Bad
Karlshfen-Helmarshausen, den 16.01.1993
gez. Karlheinz Schaefer 1. Vorsitzender gez. Klemens Wolff 2. Vorsitzender gez. Willi Steinbrecher Schatzmeister